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Ratgeber · Compliance
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Übersetzungspflicht für Betriebsanleitungen ab 2027
Am 20. Januar 2027 löst die neue EU-Maschinenverordnung die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Die Pflicht, Betriebsanleitungen in der Sprache des Ziellandes zu liefern, bleibt – wer exportiert, muss rechtzeitig übersetzen. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was gilt und wie Sie konform bleiben.
Was ist die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist der Nachfolger der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung. Sie regelt die Sicherheits- und Dokumentationsanforderungen für Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Zur technischen Dokumentation gehört auch die Betriebsanleitung, deren Vorliegen Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist.
Ab wann gilt sie?
Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027. Bis dahin bleibt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG maßgeblich. Für Hersteller heißt das: Prozesse, Vorlagen und Übersetzungen sollten vor diesem Stichtag umgestellt sein – Übersetzungsprojekte für umfangreiche Handbücher und mehrere Zielsprachen brauchen Vorlauf.
Sprachpflicht: In welcher Sprache muss die Anleitung vorliegen?
Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats geliefert werden, in dem sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Verkaufen Sie in mehrere Länder, brauchen Sie entsprechend mehrere Sprachfassungen. Details und eine Sprachenübersicht finden Sie unter „In welchen Sprachen muss die Betriebsanleitung geliefert werden?“
Original vs. Übersetzung – Kennzeichnungspflicht
Es wird zwischen der Originalbetriebsanleitung und ihrer Übersetzung unterschieden. Übersetzte Fassungen müssen als „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet sein. Wichtig für die Praxis: Terminologie, Warnhinweise und Layout müssen mit dem Original übereinstimmen – ein verrutschtes Layout oder inkonsistente Fachbegriffe sind ein reales Konformitäts- und Haftungsrisiko.
Digitale Betriebsanleitung
Neu ist, dass Anleitungen unter bestimmten Bedingungen digital bereitgestellt werden dürfen. Auf Verlangen des Nutzers muss jedoch weiterhin eine Papierfassung möglich sein, und die Sprachpflicht bleibt in vollem Umfang bestehen. Mehr dazu in „Was ändert sich 2027?“
Risiken bei Nichteinhaltung
Fehlt eine konforme (auch sprachlich konforme) Betriebsanleitung, drohen Verkaufsverbote und Haftungs- bzw. Schadensersatzansprüche. Die Anleitung ist Teil der Konformität – nicht bloß Beiwerk.
So übersetzen Sie konform
- Layout 1:1: Tabellen, Warnsymbole, Abbildungen und Seitenumbrüche bleiben an ihrem Platz.
- Konsistente Terminologie: ein Glossar sorgt dafür, dass Fachbegriffe in jeder Sprachfassung gleich übersetzt werden.
- Alle Formate: PDF, Word, InDesign, ganze Ordner – auch hunderte Seiten in mehreren Sprachen in einem Durchlauf.
- Kennzeichnung: Ergänzen Sie den Hinweis „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“.
Mit Sentotrans laden Sie eine Anleitung hoch und sehen die vollständige Übersetzung sofort als Vorschau – Layout erhalten, Ausgabe im bearbeitbaren Originalformat. Siehe Betriebsanleitung übersetzen.
FAQ
- Muss die Betriebsanleitung in die Landessprache übersetzt werden?
- Ja. Sie muss in der bzw. den Amtssprache(n) des Landes vorliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
- Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung?
- Ab dem 20. Januar 2027; bis dahin gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Darf die Anleitung rein digital sein?
- Unter bestimmten Bedingungen ja – auf Verlangen muss aber eine Papierfassung möglich sein, und die Sprachpflicht bleibt bestehen.
Betriebsanleitung übersetzen – Layout bleibt 1:1
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